Begleitung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung.

Sozialversicherungspflichtig ist jeder, der einer nichtselbstständigen Arbeit nachgeht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Ausnahmen sind zum Beispiel Vorstände von Aktiengesellschaften, die in dieser Funktion per Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit sind. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und familienangehörigen Mitarbeitern unterliegt die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung einer Einzelfallentscheidung. Gleiches gilt für mitarbeitende Familienangehörige.

Sozialversicherungsfreiheit trotz Angestelltenverhältnis besteht beispielsweise bei:
  • Beteiligung am Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter
  • Weisungsfreiheit hinsichtlich Art, Ort, Dauer, Zeit der Tätigkeit
  • Vertretungsberechtigung (Alleinvertretung, Prokura, Handlungsvollmacht)
  • (faktischer) Geschäftsführungsbefugnis
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)
  • Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages
  • nicht ortsüblichem oder nicht tariflichem Gehalt
  • Einsatz des einzigen Mitarbeiters mit erforderlichen Kenntnissen
  • Gewährung von Darlehen, Sicherheiten und Bürgschaften an den Arbeitgeber
  • (Mit-)Eigentum an der Betriebsstätte
  • Güterstand der Gütergemeinschaft

Bei fehlender Versicherungspflicht besteht trotz Beitragszahlung kein Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung und bei einigen Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden zwar auf Antrag erstattet, seit 01.01.2008 jedoch mit einer einheitlichen „Verjährungsfrist“ von vier Jahren.

Auch im Niedriglohnsektor kann sich die Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Fehleinschätzung des Status ändern. Spätere Nachzahlungen sind möglich.

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