Steuervorteile dank Bürgerentlastungsgesetz

Einstieg

So funktioniert das Bürgerentlastungsgesetz.

Egal ob privat oder gesetzlich versichert, angestellt oder selbständig - Ihre Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können Sie seit 2010 vollständig von der Steuer absetzen. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner und mitversicherte Kinder.

Dieses Geldgeschenk vom Staat in die eigene Rentenvorsorge fließen zu lassen hilft Ihnen dabei, Ihren Lebensstandard von heute auch im Alter zu halten - ganz ohne Zusatzbelastung.

Beispiel

So viel Entlastung gibt es für Ihre Rente.

35-jähriger Mann, Steuerklasse I, keine Kinder

Brutto-Jahreseinkommen

50.000,00 €

Monatl. Entlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz

99,00 €

Monatl. Rente zum Renteneintritt bei Sparbeginn 2009

682,00 € 1)

1) Bei einer Anlage in eine Basisrente, Sparbeginn 2009, 32 Jahre Laufzeit, Stand Juli 2009

Nächste Schritte

So profitieren Sie vom Bürgerentlastungsgesetz.

Für Angestellte und Selbständige gilt:

  • Wer sich z.B. mit einer Basisrente absichert, kann im Jahr 2010 70 % Prozent der gezahlten Beiträge steuerlich ansetzen.
  • Wer zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sichert sich günstigere Prämien und kann diese steuerlich geltend machen.
  • Wer sich mit einer betrieblichen Altersversorgung absichert, tätigt diese Anlage bereits heute zu 100% steuer- und in vielen Fällen auch sozialversicherungsfrei.
  • Bei Abschluss einer Riester-Rente warten auf Angestellte lukrative Grund- und Kinderzulagen! Und durch Sonderausgabenabzug gibt es Beiträge anteilig vom Staat zurück! Mit der Ehegattenförderung können auch Selbständige von der Riester-Rente profitieren.

Besprechen Sie jetzt gemeinsam mit Ihrem MLP-Berater die Chancen und Strategien, um die staatliche Entlastung schon heute intelligent für Ihre finanzielle Vorsorge zu nutzen.

Weitere Informationen zu Finanzprodukten:

Das Fundament Ihrer Vorsorge: die Basisrente

Lukrative Zulagen sichern: die Riester-Rente

100 % steuerfrei: die betriebliche Altersvorsorge

Ihr Schutz im Notfall: die Berufsunfähigkeitsabsicherung

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz.

Hier finden Sie die Antworten zu den meist gestellten Fragen rund um das Thema Bürgerentlastungsgesetz. Bei weiteren Fragen sind wir selbstverständlich gerne persönlich für Sie da.

Wann tritt das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft?

Das Bürgerentlastungsgesetz ist seit dem 01.01.2010 in Kraft. Für die Steuerjahre 2008 und 2009 gelten noch die bisherigen Regelungen.

Mit einem Gesetzentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 reagiert und neue Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgeschlagen.

Nachdem der Bundestag am 19.06.2009 den Gesetzentwurf verabschiedet hat, hat auch der Bundesrat am 10.07.2009 dem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.

In welchem Umfang kann ich die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich absetzen?

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können Sie seit dem 01.01.2010 in vollem Umfang steuerlich absetzen. Dabei sind nur die tatsächlich gezahlten Beiträge abzugsfähig, erstattete Beiträge mindern den abzugsfähigen Betrag.

  • Sie können seit 2010 Beiträge für sich selbst, Ihren Ehepartner und Ihre kindergeldberechtigten Kinder absetzen.
  • Die Beiträge sind nur für solche Leistungen in vollem Umfang absetzbar, die sich nach Art, Umfang und Höhe am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren.
  • Beiträge zur gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nicht absetzen können Sie:

  • Beiträge der privaten Krankenversicherung, die zur Finanzierung von Zusatzleistungen oder "Komfortleistungen" (z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im 1-Bettzimmer) aufgewendet werden.
  • Beiträge, die zur Finanzierung der Einkommenssicherung dienen (Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung).
  • Beitragsanteile, für die der Steuerpflichtige einen Anspruch auf steuerfreien Arbeitgeberzuschuss hat.
Gibt es Änderungen bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses?
Nein. Der Arbeitgeberzuschuss unterscheidet nicht zwischen dem Anteil für den Basis- und dem sonstigen Krankenversicherungsschutz.
Was geschieht mit den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen"?

Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können Sie grundsätzlich voll absetzen

Schöpfen Sie die Höchstsätze nicht aus, können Sie wie bisher weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal zum Höchstbetrag ansetzen. Der bisher geltende Sonderausgabenabzug für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wurde zum 01.01.2010 angehoben auf:

  • 1.900 EUR für steuerpflichtige Alleinstehende, die einen Beitragszuschuss zu ihrer Krankenversicherung bekommen (z. B. Arbeitnehmer)
  • 2.800 EUR für steuerpflichtige Alleinstehende, die ihre Krankenversicherung selbst zahlen (z. B. Selbständige)
  • Verdoppelung des jeweiligen Betrages bei Verheirateten

Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherungen können Sie nur anrechnen, wenn Sie die Höchstgrenzen alleine durch die anrechenbaren Krankenversicherungsbeiträge noch nicht ausgeschöpft haben.

Kann ich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlende Zusatzbeiträge absetzen?
Ja. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können Sie alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung ansetzen. Hierzu gehört auch ein ggf. von der gesetzlichen Krankenversicherung erhobener Zusatzbeitrag.
Kann ich meine Beiträge zur Pflegepflichtversicherung absetzen?
Ja. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung (sowohl gesetzlich als auch privat) können Sie im vollen Umfang absetzen. Als Arbeitnehmer können Sie dabei nur Ihren Arbeitnehmeranteil geltend machen.
Kann ich private Zusatz- und Ergänzungstarife steuerlich absetzen?
Nein. Beiträge zu privaten Zusatz- und Ergänzungstarifen (z. B. Optionstarife, stationäre Zusatztarife, etc.) können Sie grundsätzlich nicht steuerlich geltend machen. Dies betrifft ebenso die Beiträge zu privaten Pflegezusatztarifen.
Kann ich Beiträge zu Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung absetzen?
Nein. Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen.
Kann ich Zuschläge zum Beitrag der privaten Krankenversicherung absetzen?
Ja. Sowohl den gesetzlichen Zuschlag als auch einen Risikozuschlag können sie steuerlich geltend machen.
Wie werden Beitragsrückerstattungen steuerlich behandelt?

Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.

Dabei ist zu beachten, dass die rückerstatteten Beiträge immer dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie ausgezahlt werden, nicht dem Jahr der honorierten Leistungsfreiheit.

Bezüglich der Höhe der Beitragsrückerstattung sind nur die Teilbeträge betroffen, die auf den Basisschutz entfallen.

Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigt?

Ja. Wer seine Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlt (z.B. Selbständige und Freiberufler), leistet in der Regel eine Einkommensteuervorauszahlung. Dabei legt das Finanzamt jährlich im Voraus eine Summe fest, die als Vorauszahlung vierteljährlich vom Steuerpflichtigen überwiesen wird. Die tatsächliche Einkommensteuer wird anhand der Steuererklärung am Jahresende ermittelt.

Die Neuregelung wird bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigt. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbeträgen angesetzt. Da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine genauen Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, wird es hier zunächst eine Übergangsregelung geben:

Es werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20% gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 werden dann die genauen Werte berücksichtigt.

Hat durch die Neuregelung jeder Versicherte einen Vorteil?

Seit 01.01.2010 können Sie die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge in vollem Umfang absetzen..

Dadurch profitieren alle Steuerpflichtigen von der Neuregelung, deren Krankenversicherungsbeiträge die Grenze von 1.500 EUR übersteigen.

Aber auch wenn Ihre Krankenversicherungsbeiträge unterhalb dieser Grenze liegen sollten, profitieren Sie von der Neuregelung. Sie können dann die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung voll ansetzen. Schöpfen Sie die Höchstsätze nicht aus, können Sie wie bisher weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal zum Höchstbetrag ansetzen.

Allerdings kann sich je nach Ihrer Einkommenshöhe, Steuerklasse oder Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bzw. Ansatz der Vorsorgepauschale auch eine negative Wirkung ergeben. Durch eine Günstigerprüfung im Rahmen der Steuerveranlagung (Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich) bis 2019 wird eine solche Benachteiligung vermieden. Wenn für Sie die die bisherige Regelung vorteilhafter ausfällt, werden Sie auch nach der alten Regelung behandelt.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Die Neuregelung enthält eine Günstigerprüfung, mit der sichergestellt wird, dass Sie gegenüber dem im Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht nicht schlechter gestellt werden. Dabei prüft das Finanzamt, welche Regelung für Sie vorteilhafter ist.

Die Günstigerprüfung erfolgt im Rahmen der Steuerveranlagung (Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich) und wird automatisch vom Finanzamt vorgenommen. Sie müssen in Ihrer Einkommenssteuererklärung lediglich die Höhe Ihrer geleisteten sonstigen Vorsorgeaufwendungen angeben.