Die hier gezeigten Werte sowie die nachfolgende Rente vor Steuern beruhen auf den zuvor eingegebenen Näherungswerten. Die Ergebnisse sind daher auch nur Näherungswerte. Für die Berechnung des Beitrages zur Erlangung der vollen Zulage wurde aus Vereinfachungsgründen - entgegen der gesetzlichen Regelung - nicht das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen abgefragt, sondern das zuvor eingegebene zu versteuernde Jahreseinkommen herangezogen. Auch insoweit stellen die ermittelten Werte Näherungswerte dar. Kirchensteuer und Kinderfreibeträge sind in der Berechnung auch nicht berücksichtig.